Familie

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Güterstand

Der Gesetzgeber hat mit dem gesetzlichen Güter­stand der Zugewinngemeinschaft eine Regelung geschaffen, die grundsätzlich auf der Gütertrennung aufbaut, bei Been­di­gung der Ehe durch Scheidung oder Tod aber einen Wert­ausgleich für die unter­schied­liche Vermögens­entwick­lung der Ehegatten in der Ehe vorsieht. 

Im Scheidungsfall wird der Zugewinn konkret errechnet und durch eine Geldzahlung desjenigen Ehegatten, der den größeren Zugewinn erzielt hat, an denjenigen, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, ausgeglichen. 

Im Todesfall besteht diese Möglichkeit zwar auch, häufiger erfolgt der Zuge­winn­ausgleich hier aber durch einen pau­schal um ein Viertel erhöhten Erbteil des über­lebenden Ehegatten gegen­über den Verwandten. 

Danach erbt der Ehe­gatte, der in Zugewinn­gemein­schaft gelebt hat, neben den Abkömmlingen die Hälf­te und ne­ben den Ver­wandten der zweiten Ordnung drei Viertel des Nachlasses.

Ehevertrag und Scheidungsvereinbarung

Die Ehegatten haben vielerlei Möglichkeiten, ihre Rechtsverhältnisse durch einen Ehevertrag zu gestalten, indem sie beispielsweise entweder innerhalb des gesetz­lichen Güterstandes Vermögen vom Zugewinnausgleich aus­schlie­ßen, den Güter­stand der (reinen) Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft vereinbaren, mit Blick auf den Scheidungsfall Regelungen zum Versor­gungs­ausgleich oder zum Unterhalt treffen etc.

Ehevertragliche Regelungen bedürfen immer einer sehr sorgfältigen Ermitt­lung des Regelungsziels, gleich ob sie sich vorausschauend auf eine künftige Ehezeit oder auf eine absehbare Scheidung beziehen. Vor einem Vertragsschluss ist auch zu ermitteln, ob überhaupt das deutsche Recht Anwendung findet. In vielen Fällen ist der Bezug zu einem ausländischen Recht für die Beteiligten nicht (mehr) erkennbar, der sich aus einer derzeitigen oder früheren ausländischen Staats­angehörigkeit, dem derzeitigen oder früheren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland oder dem Ort der Eheschließung ergeben kann.

Adoption und Sonstiges

Im Familienrecht sind zahlreiche weitere notarielle Zuständigkeiten vorgesehen, etwa bei Adop­tionen, Vater­schafts­anerkennungen und Sorgeerklärungen.

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