Vorsorge

Vorsorge

Betreuung

Vielen erwachsenen Menschen ist nicht bekannt, dass im Fall einer Geschäfts­un­fähigkeit die nächsten Angehörigen nicht automatisch dafür zuständig sind, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern. Für Ehegatten und sonstige nahe stehende Personen bedeutet das, nach einem Unfall oder einer plötzlichen Erkrankung ihres Ehegatten, Elternteils oder sonstigen nahen Verwandten erst einmal mit dem Be­treuungsgericht zu klären, ob sie die gesetzliche Betreuung übernehmen können. 

Die Entscheidung darüber trifft der zuständige Richter nach seinem Ermessen. Er kann auch eine sonstige Person als Betreuer einsetzen, wenn er die Angehörigen für nicht geeignet hält. In jedem Fall unterliegt der Betreuer in seiner Amtsführung der Aufsicht des Betreuungsgerichts.

Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Der Begriff der Betreuung im rechtlichen Sinn wird oft missverstanden. Es geht nicht um eine Person, die pflegt, sondern um die Übernahme der rechtlichen Ver­antwortung. Wer Vertrauenspersonen hat, denen er die Übernahme der recht­lichen Verantwortung in einer derartigen Situation zutraut, kann sie mit einer um­fassenden Vollmacht für alle wirtschaftlichen und persönlichen Angelegen­heiten ausstatten und so eine gerichtliche Betreuung vermeiden.

Soll keine Generalvollmacht erteilt werden, aber eine bestimmte Person die Be­treuung führen, kann auch nur eine sog. Betreuungsverfügung erstellt werden. Dann wird der Wunschbetreuer im Normalfall vom Gericht bestellt, wenn nicht Zweifel an seiner Eignung bestehen.

Patientenverfügung

Die Bedeutung einer Patientenverfügung ist vielen Beteiligten unklar. Sie ist keine Vollmacht für medizinische Angelegenheiten, sondern eine inhaltliche Anweisung an die Bevollmächtigen, den Betreuer sowie Ärzte und medizinisches Personal. Ihr Ziel ist, in einer Situation, in der der Erklärende sich nicht mehr äußern kann, Vor­gaben für die medizinische Behandlung zu machen. Oft, aber keineswegs immer, richtet sich der Wunsch des Erklärenden darauf, lebenserhaltende Maßnahmen un­ter bestimmten Umständen abbrechen zu können. Auch Erklärungen zur Organ­spende sind Patientenverfügungen.

In notariellen Vorsorgeurkunden können alle vorstehenden Punkte geregelt werden. Wir stehen gerne für ein Beratungsgespräch zu den Gestal­tungs­möglichkeiten zur Verfügung. Nutzen Sie auch unser Angabenblatt für Vorsorgevollmachten.

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